AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CENTI Warenhandels GmbH Stand 07/2018

1. Geltung unserer AGB

1.1. Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit eine von uns verwendete Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat und soweit nicht schriftlich, fernschriftlich oder mit Telefax einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder AGB durch den Kunden zugestimmt wurde.

1.2. Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben von Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

1.3. Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche, fernschriftliche oder Telefax- Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend, soweit wir sie nicht für einen bestimmten Zeitraum als bindend bezeichnet haben.

2. Lieferbedingungen, Lieferumfang, Gefahrübergang

2.1. Die Preise und Liefertermine ergeben sich aus unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen. Die Preise verstehen sich in Euro, verladen ab Versendungsort, zuzüglich handelsüblicher Verpackung, die nicht zurückgenommen wird, und für Unternehmer zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.

2.2. Den vereinbarten Preisen liegen die derzeit für uns gültigen Einkaufspreise, Lohn- und Gehaltstarife, Zölle und Frachten zugrunde. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere für den Fall der Erhöhung der vorgenannten Kostenfaktoren, eintreten. Diese werden wir unserem Kunden auf Verlangen nachweisen.

2.3. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und dann auf dessen Rechnung abgeschlossen.

2.4. Teillieferungen sind zulässig.

2.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

2.6. Wir haben unsere Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn, dem Frachtführer oder Spediteur übergeben, oder auf Fahrzeuge unserer Kunden verladen worden ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

3. Lieferfristen und Störungen

3.1. Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung einer Lieferung nur ein, soweit wir durch rechtzeitigen Abschluss entsprechender Verträge mit Zulieferern oder Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren.

3.2. Eine von uns angegebene Lieferfrist beginnt, falls technische Unterlagen, Material, Hilfsstoffe oder Werkzeuge vom Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns. Wird eine vereinbarte Lieferfrist oder wird ein Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde vom Vertrag zurück treten oder weiterhin auf Lieferung bestehen. Hierzu hat er innerhalb einer angemessenen Frist und nach Aufforderung durch uns, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz bleiben unberührt, wobei wir, ein Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe, nur im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verzögerung der Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen haften. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der im letzten Satz von 3.2. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.3. Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb, bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Sperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist, nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden an uns, an den Kunden erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

4. Nichterfüllung durch den Kunden

4.1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Nichtzahlung einer Vorkasse, Nichterreichbarkeit trotz AVIS-Anforderung), so sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.2. Weiterhin sind wir, unter den vorgenannten Voraussetzungen und nach vorangehender Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in nachgewiesener Höhe, zumindest aber in Höhe von 15 % des Vertragspreises zuzüglich Umsatzsteuer, geltend zu machen. Es wird jedoch dem Kunden der Nachweis gestattet, der Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Zahlung der Vorkasse oder das Beheben der zur Verletzung der Mitwirkungspflichten führenden Umstände endgültig verweigert.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der angelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen.

5.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt an uns alle seine zukünftigen Ansprüche gegenüber seinem Kunden aus der Weiterveräußerung ab. Von Dritten eingehende Zahlungen nimmt der Kundetreuhänderisch für uns entgegen und leitet sie uns unverzüglich, im Rahmen seiner uns gegenüber noch offenen Verbindlichkeit, weiter.

5.3. Auf unser Verlangen ist der Kunde im Fall von Zahlungsverzug oder Nichterfüllung verpflichtet, uns die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträgen, mitzuteilen.

5.4. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des 20 % übersteigenden Betrags, zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5.5. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Zahlungen sind entsprechend den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zu leisten.

6.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) drei Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Neukunden ist die bestellte Ware grundsätzlich zwei Mal per Vorkasse zu zahlen, bevor eine Auslieferung auf offene Rechnung erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist eine positive Wirtschaftsauskunft. Wird die Vorkasse nicht pünktlich geleistet, greift Ziffer 4.

6.3. Eine Aufrechnung gegen unsere Lieferforderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen, oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

6.4. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden (z.B. bei Scheck- oder Wechselprotest, eine Wirtschafts- oder Bankauskunft mit einem negativ deutbaren Inhalt), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des Geschäfts oder Tod des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle noch offenen Forderungen zur Zahlung fällig.

7. Gewährleistung

7.1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Anlieferung der Ware ist die Versiegelung und Liefermengen zu prüfen. Offene Mängel müssen vom Fahrer quittiert werden.

7.2. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung unter genauer Beschreibung geltend gemacht werden. Bei der Mängelrüge hat der Kunde den jeweiligen Auftragsbezug (Auftragsnummer) anzugeben.

7.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall CENTI zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Verjährung beim Kauf neuer und gebrauchter Sachen

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und die Frist für die Unwirksamkeit von Rechten wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – betragen beim Kauf neuer Sachen ein Jahr. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung beim Kauf gebrauchter Sachen werden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Verjährungsfristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn CENTI den Mangel arglistig verschwiegen haben sollte. Hat CENTI einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

9. Abgetretene Forderungen/ Factoring

9.1. Die Ansprüche der CENTI Warenhandels GmbH gegen den Kunden aus Lieferungen und Leistungen sind an die Eurofactor AG abgetreten, sofern der Kunde ein entsprechendes Informationsschreiben erhalten hat und die Abtretung auf dem Rechnungsbeleg angezeigt wurde. Mit diesem Vorgehen erklärt sich der Kunde einverstanden. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können für solche Rechnungen nur an die Eurofactor AG erfolgen.

9.2. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt betreffend die Rechnungen nach 10.1 ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Eurofactor AG.

9.3. Sämtliche zu Gunsten der Centi Warenhandels GmbH bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden der unter 10.1 fallenden Forderungen, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind auf die Eurofactor AG übertragen.

9.4. Die Eurofactor AG ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

9.5. Jegliche Produktverantwortung der Eurofactor AG wird ausgeschlossen.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Hauptsitz von CENTI in Runkel-Dehrn Erfüllungs- und Zahlungsort.

10.3. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Limburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

10.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

10.5. Es steht der CENTI Warenhandels GmbH und analog auch der Eurofactor AG frei, bei Streitigkeiten in den unter 10.1 genannten Vertragsverhältnissen auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.